Bitte beachten Sie: Prüfungsfristen sind einzuhalten, nachträgliche Zulassungen werden prinzipiell nicht gewährt! Nur für den Fall, dass das Fristversäumnis nicht zu vertreten ist, kann auf schriftlichen Antrag hin, ggf. eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden (vgl. § 32 Abs. 1 LVwVfG)!
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