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Praktische Studienzeit

Die Zulassung zur ersten juristischen Staatsprüfung setzt eine dreimonatige praktische Studienzeit voraus, welche während der vorlesungsfreien Zeit abzuleisten ist (§ 5 JAPrO).  Die drei Monate können auf mehrere Praktika aufgeteilt werden, allerdings dürfen die einzelnen Abschnitte der praktischen Studienzeit jeweils nicht kürzer als vier Wochen sein.

Eine formularmäßig auszufüllende Praktikumsbescheinigung gibt es nicht. Sie sollten sich von Ihrem Ausbilder das Ihre Praktikumsstelle, das Anfangs- und Enddatum Ihres Praktikums und gegebenenfalls eine Beschreibung Ihrer Tätigkeit bestätigen lassen. Inhaltlich kommt es darauf an, dass Ihre Praktikumsstelle “geeignet ist, [...] eine Anschauung von praktischer Rechtsanwendung zu vermitteln.” Dazu zählen Praktika bei Rechtsanwälten, Steuerberatern, in der Justiz, in der Verwaltung, in Landesparlamenten oder im Bundestag. Ferner können auch Stellen im Ausland als Ausbildungsstation fungieren. Ob die Tätigkeit im Rahmen des Praktikums vergütet wird, spielt keine Rolle.

Weitere Informationen zur praktischen Studienzeit, über das Gruppenpraktikum in der Justiz und über Ausbildungsstellen in der Verwaltung finden Sie auf der Homepage des Landesjustizprüfungsamtes.

Dort können Sie außerdem eine Pflichtpraktikumsbestätigung herunterladen. Sollten Sie eine individualisierte Pflichtpraktikumsbestätigung benötigen, können Sie diese bei der Studienfachberatung beantragen. Bitte geben Sie dabei Ihren Vor- und Nachnamen, Ihr Geburtsdatum, das Anfangs- und Enddatum des jeweiligen Praktikums sowie Name und Anschrift Ihres Ausbilders/Ihrer Ausbildungsstation an.

 

Ausgewählte Praktikumsstellen

Hier finden Sie weitere Informationen zu Praktika

 

Häufig gestellte Fragen

1. An wen kann ich mich wenden bezüglich Fragen zum Praktikum?

Da es sich bei der praktischen Studienzeit um eine Voraussetzung für die Zulassung zur Staatsprüfung handelt ist das Landesjustizprüfungsamt Baden-Württemberg zuständig für verbindliche Auskünfte bezüglich des Praktikums. Unverbindliche Auskünfte, sowie Beratungen können auch in der Studienfachberatung erteilt werden.

2. Kann ich das Praktikum auch während des Semesters absolvieren?

Nein, das Praktikum muss während der vorlesungsfreien Zeit stattfinden. Diese richtet sich jeweils nach den Semesterzeiten der Universität, in der man zum jeweiligen Zeitpunkt eingeschrieben ist. Wichtig ist dies auch für Studenten, die das Praktikum im Anschluss an ein Auslandssemester machen möchten. Auch hier muss darauf geachtet werden, dass das Praktikum in der vorlesungsfreien Zeit stattfindet. Hier richtet sich die vorlesungsfreie Zeit nach dem Anfangsdatum der vorlesungsfreien Zeit der Gastuniversität und dem Beginn der Vorlesungszeit an der Heimatuniversität.

3. Wie lange muss das Praktikum dauern?

Insgesamt müssen 3 Monate Praktikum abgeleistet werden. Jedes Praktikum muss mindestens einen Monat dauern, kann aber auch in zweimal sechs Wochen oder vier und acht Wochen geteilt werden.

4. Kann man sich ein Praktikum anerkennen lassen, das man vor Beginn des Studiums absolviert hat?

Nein, die vor Beginn des Studiums absolvierten Praktika stellen kein Pflichtpraktikum i. S. d. JAPrO dar.

5. Muss das Praktikum in verschiedenen Bereichen (Strafrecht, Zivilrecht, öffentliches Recht) abgeleistet werden?

Eine Ableistung des Praktikums bei unterschiedlichen Ausbildungsstellen oder in verschiedenen Fachbereichen ist nicht erforderlich.

6. Muss man das Praktikum bei einem Volljuristen ableisten?

Nein, das Praktikum muss jedoch die praktische Rechtsanwendung veranschaulichen. Dies kann z. B. auch bei einem Steuerberater als sonstige fachkundige Person erfolgen. Im Zweifel sollte man sich beim LJPA vergewissern ob das Praktikum anerkannt werden kann.

7. Kann das Praktikum auch im Ausland absolviert werden?

Ja, das Praktikum kann auch im Ausland unter der Leitung eines Juristen abgeleistet werden. Die Stelle muss die Anschauung praktischer Rechtsanwendung vermitteln. Es muss sich dabei nicht um die Anschauung der Anwendung deutschen Rechts handeln.

8. Kann das Praktikum in anderen Bundesländern absolviert werden?

Ja, es gelten die oben genannten Voraussetzungen.

9. Organisiert die Universität/Fakultät Praktika?

Nein, grundsätzlich muss sich der Studierende/die Studierende eigenständig um die Praktikumsstelle kümmern. Ausschreibungen für Praktikumsstellen (z. B. im Ausland) finden sich allerdings auf der Aktuelles-Seite des Auslandsbüros und an den Schwarzen Brettern des Dekanats und der Studienberatung. Außerdem bieten das Landgericht, Amtsgericht und die Staatsanwaltschaft in den Semesterferien Gruppenpraktika für Studenten der Rechtswissenschaftlichen Fakultät an. Nähere Informationen hierzu finden Sie im Internet und am Schwarzen Brett des Dekanats der Fakultät.

10. Gibt es ein Formular für die Praktikums-Bescheinigung?

Nein, als Nachweis genügt eine Bescheinigung aus der sich die Ausbildungsstelle, der verantwortliche Ausbilder, der genaue Zeitraum, Inhalt der Ausbildung und die Bestätigung der regelmäßigen Teilnahme ergeben.

11. Braucht man für die Praktikumsstelle einen Nachweis, dass es sich um ein Pflichtpraktikum handelt?

Eine allgemeine Bestätigung, dass es sich bei der praktischen Studienzeit um ein Pflichtpraktikum handelt, kann man auf der Homepage des Landesjustizprüfungsamtes abrufen (http://www.jum.baden-wuerttemberg.de). Wenn eine individuelle Bestätigung benötigt wird, kann diese von der Studienfachberatung unter Nennung der Praktikumsstelle (z. B. Auswärtiges Amt, Großkanzleien, etc.), des Ansprechpartners, Name und Geburtsdatum des/der Studierenden und Praktikumszeitraum erstellt werden.