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Freiversuchs-/Notenverbesserungsunschädlichkeit

Sobald Sie aus dem Ausland an die Universität Freiburg zurückgekehrt sind, empfiehlt es sich, beim Landes-justizprüfungsamt in Stuttgart - am besten während der Examensvorbereitung - einen Antrag auf "Nichtberücksichtigung" Ihrer Auslandssemester zu stellen, sofern Sie sich in Freiburg haben beurlauben lassen. Nur dann besteht die Möglichkeit, dass diese bei der Berechnung Ihrer Semesterzahl im Hinblick auf die Fristen des Freiversuchs (bis zum Ende des 8. Fachsemesters) und der Notenverbesserung (bis zum Ende des 10. Fachsemesters)  nicht mitgezählt werden. Folgende Voraussetzungen müssen - neben der Beurlaubung - erfüllt sein:

  1. Immatrikulation an einer ausländischen rechtswissenschaftlichen Fakultät
  2. rechtswissenschaftliches Studium im Ausland, und zwar
  • entweder 30 ECTS-Punkte in rechtswissenschaftlichen Veranstaltungen
  • oder 8 SWS in rechtswissenschaftlichen Veranstaltungen

 

Auf der Seite des Landesjustizprüfungsamtes finden Sie das entsprechende Formular. Bei Fragen oder Problemen melden Sie sich bei uns.