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Informationen zu Corona

Hier sind alle wichtigen Informationen zu den Auswirkungen der Corona-Pandemie auf das rechtswissenschaftliche Studium gebündelt aufgeführt.

Für das aktuelle Semester (SoSe 2023) findet ein regulärer Lehrbetrieb statt. Veranstaltungen werden i.a.R. nicht mehr online stattfinden.

Pflichtfachstudium (Prüfungen)

Unter den Voraussetzungen aus § 67 Abs. 2 JAPrO konnten zwischen dem Sommersemester 2020 und dem Sommersemester 2022 Klausuren des Pflichtfachstudiums auch als sog. E-Klausur abgehalten werden.

Seit der Rückkehr in den regulären Lehrbetrieb, finden alle Prüfungen wieder in Präsenz statt.

 

Zwischenprüfung (Frist)

Gem. § 67 Abs. 3 S. 1 JAPrO bleiben als sog. "Corona-Semester" das Sommersemester 2020, das Wintersemester 2020/21 und das Sommersemester 2021 bei der Berechnung der Semesterzahl unberücksichtigt. Das gilt aber nur für Studierenden, die vor dem Winteresmester 2020/21 ihr Studium aufgenommen haben. Für Studierende, die ihr Studium im Wintersemester 2020/21 oder Wintersemester 2021/22 begonnen haben, bleiben gem. § 67 Abs. 3 S. 2 JAPrO das Wintersemester 2020/21, das Sommersemester 2021 und das Wintersemester 2021/22 unberücksichtigt.

Das bedeutet, dass sich fachsemestergebundene Fristen automatisch um ein bis drei Semester verschieben - je nachdem, ob Sie in den fraglichen Semestern rückgemeldet waren. Dementsprechend verlängert sich die Zwischenprüfungsfrist (vgl. § 9 Abs. 2 StPrO i.V.m. § 4 S.1 JAPrO) auf fünf bis maximal sieben Semester. Ist die Zwischenprüfung bis dahin nicht bestanden, schließt sich die Wiederholungsphase (vgl. § 9 Abs. 3 S. 1 StPrO) an, die sich also entsprechend verschiebt.

Rückmeldung bedeutet in diesem Zusammenhang, dass Sie in den fraglichen Semestern in Deutschland im Studiengang Rechtswissenschaft (EjP) immatrikuliert waren.

Wenn Sie sich bereits seit dem Sommersemester 2020 (oder dem Wintersemester 2020/21) in der Wiederholungsphase befanden, gelten besondere Regeln, die sich nicht explizit aus der JAPrO ergeben. Bitte wenden Sie sich in diesem Fall direkt an uns!

Die Verlängerung (bzw. Nichtberücksichtigung) erfolgt automatisch, ein Antrag ist hierfür nicht erforderlich.

Schwerpunktstudium (Frist)

Für das Schwerpunktstudium ist § 67 Abs. 3 JAPrO nicht unmittelbar anwendbar. Gleichwohl wird dies als Verwaltungspraxis übernommen. Das bedeutet, die sog. "Corona-Semester" (also das Sommersemester 2020, das Wintersemester 2020/21, das Sommersemester 2021) bleiben auch bei der Berechnung der Semesterzahl gem. § 19 Abs. 1 und 2 StPrO unberücksichtigt.

Für Studierende, die das Schwerpunktstudium im Wintersemester 2021/22 begonnen haben, bleibt analog § 67 Abs. 3 S. 2 JAPrO das Wintersemester 2021/22 als "Corona-Semester" unberücksichtigt. Für alle anderen Studierenden ist dies nicht der Fall!

Allerdings ist hier nicht die Rückmeldung/Immatrikulation im Studiengang Rechtswissenschaft (EjP), sondern vielmehr die Zulassung zu einem Schwerpunktbereich in einem der sog. "Corona-Semester" maßgeblich. Die Frist für die Beendigung des Schwerpunktstudiums verlängert sich dementsprechend auf sechs bis maximal acht Semester.

Die Nichtberücksichtigung erfolgt automatisch, ein Antrag ist hierfür nicht erforderlich.

Schwerpunktstudium (Prüfungen)

Hinsichtlich der im Schwerpunktstudium zu absolvierenden Prüfungen gilt Folgendes: 

Die Klausuren (der Pflicht- und Wahlmodule) werden in jedem Fall als Aufsichtsarbeiten geschrieben, also in Präsens stattfinden! Gleiches gilt für die mündlichen Prüfungen in den Wahlmodulen.

Die Vorträge zur Studienarbeit (im Rahmen der Seminare) finden im regulären Lehrbetrieb ebenfalls ausschließlich in Präsenz statt.

Notenverbesserung und Freiversuch (Frist)

Gem. § 67 Abs. 3 S. 1 JAPrO bleiben die sog. "Corona-Semester" (also das Sommersemester 2020, das Wintersemester 2020/21 und das Sommersemester 2021) weiterhin bei der Berechnung der für die Notenverbesserung (vgl. § 23 JAPrO) und den Freiversuch (vgl. § 22 JAPrO) maßgeblichen Semesterzahl unberücksichtigt. Das bedeutet, dass sich die Fristen automatisch um maximal drei Semester verschieben - je nachdem, ob Sie in den fraglichen Semestern rückgemeldet waren. Dementsprechend verlängert sich die Frist für den Freiversuch auf neun bis maximal elf Semester und die Frist für die Notenverbesserung auf elf bis maximal 13 Semester (die Frist meint den ersten Versuch bzw. den Freiversuch, nicht den sich hieran anschließenden Notenverbesserungsversuch bzw. den ersten regulären Versuch!).

Für Studierende, die Ihr Studium im Wintersemester 2020/21 oder Wintersemester 2021/22 begonnen haben, wird gem. § 67 Abs. 3 S. 2 JAPrO auch das Wintersemester 2021/2022 als sog. "Corona-Semester" gewertet und bleibt mithin bei der Berechnung der Fristen unberücksichtigt.

Rückmeldung bedeutet in diesem Zusammenhang, dass Sie in den fraglichen Semestern in Deutschland im Studiengang Rechtswissenschaft (EjP) immatrikuliert waren.

Die Nichtberücksichtigung erfolgt automatisch, ein Antrag ist hierfür nicht erforderlich. Die Details ergeben sich aus dem Zulassungsantrag für die Staatsprüfung. Diesen finden Sie hier.

BAföG (Frist)

Durch die Verlängerung der individuellen Regelstudienzeit (vgl. § 29 Abs. 3a LHG) für die "Corona-Semester" (also das Sommersemester 2020, das Wintersemester 2020/21, das Sommersemester 2021; für Studierende, die im Wintersemester 2020/21 oder Wintersemester 2021/22 das Studium begonnen haben, auch das Wintersemester 2021/22 - höchstens aber 3 Semester!) profitieren Studierende auch von einer entsprechend verlängerten BAföG-Förderungshöchstdauer. Das bedeutet, dass die Semester, für welche die Verlängerung der Regelstudienzeit jeweils ausgesprochen wurde, im Hinblick auf die fachsemestergebundenen BAföG-Vorschriften, nicht als Fachsemester angerechnet werden. Von diesem Regelungssystem werden laut BMBF auch Studierende in staatlich geprüften Studiengängen (Rechtswissenschaft) erfasst; auch für sie gilt die Nichtanrechnungsregelung im Hinblick auf die BAföG-Förderungsdauer und weitere fachsemesterbezogene BAföG-Regelungen.

Rückmeldung bedeutet in diesem Zusammenhang, dass Sie in den fraglichen Semestern in Deutschland im Studiengang Rechtswissenschaft (EjP) immatrikuliert waren.

Die Nichtberücksichtigung erfolgt automatisch, ein Antrag ist hierfür nicht erforderlich. Weitere Informationen erhalten Sie hier.

Stipendien (Frist)

Die Förderungshöchstdauer der meisten Stipendien (Deutschlandstipendium, Studienstiftung des Deutsch Volkes, etc.) ist an die Regelstudienzeit geknüpft. Durch die Nichtanrechnung der sog. "Corona-Semester" auf die Regelstudienzeit, verlängert sich die Regelstudienzeit um maximal drei Semester, sofern Sie in diesen Semestern immatrikuliert waren. Folglich verschiebt sich auch die Förderungshöchstdauer um bis zu drei Semester.

Rückmeldung bedeutet in diesem Zusammenhang, dass Sie in den fraglichen Semestern in Deutschland im Studiengang Rechtswissenschaft (EjP) immatrikuliert waren.

Weitere Informationen erhalten Sie bei Ihren jeweiligen Ansprechpartnern der jeweiligen Förderstellen!