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Änderung des § 22 JAPrO

Wichtige Information für Examenskandidierende bzgl. Freiversuch

Seit Februar 2023 gilt eine neue Fassung der JAPrO. 

Dabei wurde die Freiversuchsregelung des § 22 Abs. 1 JAPrO so geändert, dass ein "Taktieren" (um zwei weitere Versuche zu erhalten) bei der Wahrnehmung des Freiversuches nicht mehr möglich ist. 

Die geänderte Vorschrift lautet: 

Nimmt ein Prüfling nach ununterbrochenem rechtswissenschaftlichen Studium spätestens an der am Ende des achten Semesters beginnenden Staatsprüfung teil und besteht er die Prüfung nicht, so gilt diese als nicht unternommen, wenn die vorgesehenen Prüfungsleistung vollständig erbracht wurden (Freiversuch). Eine mehrmalige Inanspruchnahme dieser Regelung ist ausgeschlossen.

Als Freiversuch kann also nur noch die komplette Teilnahme an der Staatsprüfung gelten. Das bedeutet für alle, die in den Genuss der Freiversuchsregelung kommen wollen, dass sie sowohl am schriftlichen Teil, als auch am mündlichen Teil der Staatsprüfung aktiv teilnehmen müssen. Ein absichtliches Nichterscheinen zur mündlichen Prüfung trotz Zulassung führt dazu, dass der Versuch als regulärer (erster) Versuch gilt. Das hat zur Folge, dass anschließend lediglich die einmalige Wiederholung der Prüfung gem. § 21 Abs. 1 JAPrO möglich ist.

Darüber hinaus können diejenigen in den Genuss der Freiversuchsregelung kommen, die in den schriftlichen Klausuren nicht über 3,75 Punkte kommen oder keine der Aufsichtsarbeiten im Zivilrecht bestehen.

Diese Regelung gilt bereits für alle, die im Frühjahr 2024 (also im Februar/März) am schriftlichen Teil der Staatsprüfung teilnehmen werden. 

Für Rückfragen steht Ihnen die Studienfachberatung gerne zu Verfügung:

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