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Änderung der JAPrO

Kein „Taktieren" beim Freiversuch mehr möglich

Seit Februar 2023 gilt die neue Fassung der JAPrO. 

Dabei wurde § 22 I JAPrO dahingehend geändert, dass als Freiversuch nur noch die vollständige Teilnahme an der Ersten juristischen Prüfung gilt. Das bedeutet für alle, die den Freiversuch wahrnehmen wollen, dass sowohl die Teilnahme an allen schriftlichen, als auch die Teilnahme an der mündlichen Prüfung notwendig ist, um bei einem Nichtbestehen der Prüfung unter die Regelung des § 22 I JAPrO zu fallen. Ein absichtliches Nichterscheinen bei der mündlichen Prüfung, um dadurch nicht zu bestehen und somit noch zwei mögliche Versuche zu haben, führt dazu, dass der Versuch als regulärer Versuch gilt. Damit ist in der Folge auch nur noch ein einmaliges Wiederholen der Prüfung möglich. 

Diese Regelung gilt auch bereits für alle, die im September 2023 die schriftlichen Examensprüfungen geschrieben haben.