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Über das Institut

Das Institut für Staatswissenschaft und Rechtsphilosophie stellt sich vor

Das Institut für Staatswissenschaft und Rechtsphilosophie ist aus dem ehemaligen Seminar für Rechtsphilosophie und Kirchenrecht hervorgegangen, das von Erik Wolf gegründet (1945-1967) und in der Folge von Alexander Hollerbach (1969-1999) geleitet wurde. Es nimmt die Tradition der Grundlagenforschung unter dem Dach der Rechtswissenschaften auf, erweitert aber gleichzeitig das Arbeitsfeld sowohl in thematischer wie auch in methodischer Hinsicht. Ungeachtet einer wechselvollen Begriffsgeschichte und der zeitweisen Dominanz der Volkswirtschaftslehre und Finanzwissenschaft steht die Bezeichnung „Staatswissenschaft“ für den Versuch, juristische, philosophische, ökonomische, historische und sozialwissenschaftliche Betrachtungsweisen im Hinblick auf den gemeinsamen Forschungsgegenstand „Staat“ wieder ein Stück weit zusammenzuführen. Der vielerorts verabschiedete „Staat“ fungiert dabei zunächst lediglich als Chiffre für die zentralen Probleme und Herausforderungen eines immer stärker fragmentierten Gemeinwesens in der globalisierten „Risiko-“, „Informations-“ und „Wissensgesellschaft“.

Den Ausgangspunkt der Forschungen am Institut bildet nach wie vor die den „Staat“ konstituierende Rechtsordnung. Sie sind getragen von der Erkenntnis, daß es der Jurist nicht dabei bewenden lassen kann, Rechtsregeln, Figuren, Institute und Lehrsätze dogmatisch auszuformen, sondern daß gerade auch die Staats- und Verwaltungsrechtswissenschaft die Wirksamkeitsbedingungen des Rechts in ihre Überlegungen einzubeziehen hat. Dazu bedarf es der (Wieder-)Aufnahme des Gesprächs mit anderen Disziplinen. Im Zentrum der Forschungstätigkeit steht daher die steuerungswissenschaftlich inspirierte Frage, welche rechtlichen Rahmenbedingungen erfüllt sein müssen, damit im Zuge ubiquitärer Europäisierungs- und Internationalisierungsprozesse und vielfältiger Veränderungen im Realbereich (Stichwort: Umweltschutz, IuK-Technik) hinreichend legitimierte Politikvorstellungen verwirklicht und bei möglichst sparsamem Ressourceneinsatz sachrichtige, gemeinwohlfördende Entscheidungen produziert werden können, die beim Bürger und allen sonstigen Beteiligten auf Akzeptanz stoßen. Eine solche aufgaben- und funktionsorientierte Betrachtungsweise ermöglicht es, neben einzelnen rechtlichen Instituten, Handlungsformen und Maßstäben auch das Organisationsrecht, das Verfahren, die Finanzmittel und die beteiligten Akteure in die Betrachtung einzubeziehen und insbesondere Wechselbeziehungen in diesem Wirkungsgefüge offenzulegen. Gleichzeitig wird der Blick geöffnet für neuartige Formen hoheitlichen Handelns, etwa die Konfliktmittlung sowie den gezielten Einsatz von Information oder ökonomischen Anreizsystemen, die statt auf Befehl und Zwang stärker auf Motivation und Selbstverantwortung setzen.