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Promotionsordnung

 

Die Promotionsordnung ist auch als pdf-Datei verfügbar.

 

Bekanntmachung vom 18.03.2000,
Aufgrund §54 Abs. 2 Satz 3 i.V.m. §51 Abs.1 des Universitätsgesetzes (UG) hat der Senat der Universität Freiburg am 22.12.1999 nachstehende Promotionsordnung beschlossen, geändert am 14. Oktober 2003 (Amtliche Bekanntmachung Jahrgang 34, Nr. 45, Seite 322, vom 23. Oktober 2003), zuletzt geändert am 11. November 2004 (Amtliche Bekanntmachung Jahrgang 35, Nr. 69, Seite 403, vom 17. November 2004). Das Ministerium für Wissenschaft und Forschung Baden-Württemberg hat seine Zustimmung mit Erlaß vom 09.12.1999 erteilt.

 

§1 Verleihung des Doktorgrades
Die Albert-Ludwigs-Universität Freiburg verleiht durch ihre Rechtswissenschaftliche Fakultät

a) aufgrund einer ordentlichen Promotion den Grad des Doktors/der Doktorin der Rechte (Dr. juris - Dr.jur.) und

b) aufgrund besonderer wissenschaftlicher Verdienste den Grad eines Doktors/einer Doktorin der Rechte ehrenhalber (Dr. juris honoris causa - Dr.jur.h.c.).

 

I. Ordentliche Promotion

§2 Bedeutung, Bestandteile der ordentlichen Promotion

Die ordentliche Promotion dient dem Nachweis der Befähigung zu selbständiger wissenschaftlicher Arbeit. Sie besteht aus einer wissenschaftlichen Abhandlung (Dissertation, §15) und einer mündlichen Prüfung (§18).

§3 Ablauf der Promotion

(1) Wer aufgrund einer ordentlichen Promotion den Doktorgrad erwerben will (Bewerber/in), beantragt

a) in der Regel vor Anfertigung der Dissertation die Zulassung zur Promotion und

b) nach Anfertigung der Dissertation die Zulassung zur Prüfung (Begutachtung der Arbeit und mündliche Prüfung).

(2) Die Zulassung zur Promotion erlischt nach fünf Jahren, wenn nicht vorher unter Vorlage der Dissertation die Zulassung zur Prüfung beantragt oder glaubhaft gemacht wird, daß die Dissertation sich in Arbeit befindet.

§4 Zuständigkeiten des Dekans/der Dekanin und des Promotionsausschusses; Begriff der Universitätslehrkraft; Personenbegriff

(1) Der/Die Dekan(in) trifft im Promotionsverfahren alle Entscheidungen als Promotionsbeauftragte(r), soweit nicht diese Promotionsordnung den Prüfungsausschuß (§18) oder den Promotionsausschuß für zuständig erklärt.

(2) Der Promotionsausschuß besteht aus den Professor(inn)en, Hochschuldozent(inn)en und Privatdozent(inn)en, die hauptamtlich an der Fakultät tätig sind. Entpflichtete Professor(inn)en oder Professor(inn)en im Ruhestand und Honorarprofessor(inn)en können an seinen Sitzungen mit beratender Stimme teilnehmen. Den Vorsitz führt der/die Dekan(in). Der Promotionsausschuß ist beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist.

(3) Der/Die Dekan(in) legt dem Promotionsausschuß Zweifelsfälle zur Entscheidung vor und berichtet in regelmäßigen Abständen über die getroffenen Entscheidungen.

(4) Gegen eine Entscheidung des Dekans/der Dekanin oder des Prüfungsausschusses kann der Promotionsausschuß angerufen werden. Der/Die Dekan(in) kann von einer eigenen Entscheidung absehen und die Sache dem Promotionsausschuß zur Entscheidung vorlegen.

(5) Universitätslehrkräfte im Sinne dieser Promotionsordnung sind die Professor(inn)en der Fakultät einschließlich der entpflichteten Professor(inn)en, die Professor(inn)en im Ruhestand, die Honorarprofessor(inn)en, die außerplanmäßigen Professor(inn)en sowie die hauptamtlich an der Fakultät tätigen Hochschuldozent(inn)en und Privatdozent(inn)en.

1. Zulassung zur Promotion - Annahme als Doktorand(in)

§5 Voraussetzungen der Zulassung für Personen, die ein rechtswissenschaftliches Universitätsstudium abgeschlossen haben

(1) Wer ein rechtswissenschaftliches Studium an einer deutschen Universität oder einer gleichwertigen wissenschaftlichen Hochschule im In- oder Ausland abgeschlossen hat, wird auf Antrag zur Promotion zugelassen, wenn er/sie

a) vor Abschluß des Studiums mindestens zwei Semester an der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Albert-Ludwigs-Universität immatrikuliert war;

b) die Erste oder Zweite juristische Staatsprüfung mit der Gesamtnote von mindestens "vollbefriedigend" i.S. der JAPrO oder einen gleichwertigen in- oder ausländischen Studienabschluß mit einer gleichwertigen Note bestanden/erworben hat und

c) ein Dissertationsthema aus dem Bereich der Rechtswissenschaften mit Einschluß der juristischen Hilfswissenschaften gewählt hat.

(2) Die Gleichwertigkeit im Sinne von Absatz 1 wird vom Promotionsausschuß festgestellt.

(3) Hat der Bewerber/die Bewerberin das Magisteraufbaustudium für im Ausland graduierte Juristen (LL.M.-Programm) an der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Freiburg mit der Note "summa cum laude" erfolgreich abgeschlossen, so wird dies zusammen mit einem abgeschlossenen rechtswissenschaftlichen Studium im Ausland als gleichwertig im Sinne von Absatz 1 angesehen.

§6 Befreiungen für Personen, die ein rechtswissenschaftliches Universitätsstudium abgeschlossen haben

(1) Personen, die ein rechtswissenschaftliches Studium an einer deutschen Universität oder einer gleichwertigen wissenschaftlichen Hochschule im In- oder Ausland abgeschlossen haben, werden auf Antrag vom Erfordernis einer mit mindestens vollbefriedigend bestandenen Ersten oder Zweiten juristischen Staatsprüfung oder einer entsprechenden Note in einem gleichwertigen in- oder ausländischen Studienabschluß (§5 lit. b) befreit, wenn sie einen Punktwert von mindestens 8,00 oder eine vergleichbare Note erreicht haben und ein Seminarreferat vorlegen, das von einer Universitätslehrkraft der Fakultät mit mindestens der Note "gut" bewertet worden ist.

(2) Sie können auf Antrag befreit werden, wenn sie

1. in der Ersten juristischen Staatsprüfung einen Punktwert von mindestens 6,00 oder einen gleichwertigen in- oder ausländischen Studienabschluß mit einer diesem Punktwert vergleichbaren Note erreicht haben,

2. ein Seminarreferat vorlegen, das von einer Universitätslehrkraft der Fakultät mit mindestens der Note "gut" bewertet worden ist, und wenn

3. die Fähigkeit des Antragstellers zu selbständiger wissenschaftlicher Arbeit durch ein Gutachten einer Universitätslehrkraft der Fakultät hinreichend dargetan ist; das Gutachten soll sich in der Regel auf die erfolgreiche Teilnahme an einem Seminar stützen.

(3) Von dem Erfordernis des mindestens zweisemestrigen Studiums in Freiburg kann auf Antrag nur befreit werden, wer

a) den Abschluß seines rechtswissenschaftlichen Studiums außerhalb des Geltungsbereiches des Grundgesetzes oder in einem rechtswissenschaftlichen Studiengang erworben hat, der an der Universität Freiburg nicht eingerichtet ist,

b) als wissenschaftliche(r) Mitarbeiter(in) an der Fakultät tätig ist,

c) zu einem Aufbau- oder Graduiertenstudiengang an der Universität Freiburg zugelassen ist,

d) von einem/einer an die Fakultät berufenen Professor(in) bereits vor der Berufung als Doktorand(in) zu Betreuung angenommen war und die Promotionsvoraussetzungen der Heimatuniversität erfüllt oder

e) durch ein Gutachten der Universitätslehrkraft der Fakultät, die ihn zur Betreuung anzunehmen bereit ist, nachweist, daß ein besonderes fachliches Interesse daran besteht, die beabsichtigte Dissertation wegen ihrer fachlichen Ausrichtung in Freiburg einzureichen.

(4) Die Entscheidung über die Befreiungen nach den Absätzen 1 und 2 trifft der Promo-tionsausschuß.

§7 Voraussetzungen der Zulassung für Personen, die ein rechtswissenschaftlich ausgerichtetes Studium an einer deutschen Fachhochschule, Berufsakademie oder der Württembergischen Notarakademie oder einer gleichwertigen Ausbildungsstätte eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union abgeschlossen haben

(1) Wer ein rechtswissenschaftlich ausgerichtetes Studium an einer deutschen Fachhochschule, Berufsakademie oder der Württembergischen Notarakademie oder einer gleichwertigen Ausbildungsstätte eines Mitgliedstaates der Europäischen Union abgeschlossen hat, wird vom Promotionsausschuß auf Antrag zur Promotion zugelassen, wenn er/sie

a) die Eignungsfeststellungsprüfung nach Abs. 4 bestanden hat und

b) ein Dissertationsthema aus dem Bereich der Rechtswissenschaften mit Einschluß der juristischen Hilfswissenschaften gewählt hat.

(2) Zur Eignungsfeststellungsprüfung wird auf Antrag zugelassen, wer

a) ein Studium nach Absatz 1 abgeschlossen hat und

b) nach dem Ergebnis der Abschlußprüfung zum oberen Zehntel seines Prüfungsjahrgangs gehört.

(3) Von der Eignungsfeststellungsprüfung ist ausgeschlossen, wer

a) sich ihr bereits einmal erfolglos unterzogen und sie auch bei einer Wiederholung nicht mit einem qualifizierten Ergebnis bestanden oder von einer Wiederholungsprüfung abgesehen hat oder

b) sich der Ersten juristischen Staatsprüfung oder einer gleichwertigen in- oder ausländischen juristischen Abschlußprüfung ohne Erfolg unterzogen und die Prüfung auch bei einer Wiederholung nicht bestanden oder von einer Wiederholungsprüfung abgesehen hat.

(4) Die Eignungsfeststellungsprüfung soll Aufschluß über die Fähigkeit des Bewerbers/der Bewerberin zu selbständiger wissenschaftlicher Arbeit geben. Sie besteht aus vier Klausuren, von denen eine dem Zivilrecht, eine dem Strafrecht, eine dem Öffentlichen Recht, jeweils mit Einschluß des Verfahrensrechts, und eine demjenigen der drei Rechtsgebiete entnommen ist, dem das Thema der angestrebten Dissertation zuzuordnen ist. Gegenstand der Klausuren sind die in der jeweils geltenden Fassung der JAPrO genannten Pflichtfächer der Ersten juristischen Staatsprüfung. Die Bearbeitungszeit für die Klausuren beträgt jeweils vier Stunden. Sie sind innerhalb eines Semesters zu stellen. Der/Die Dekan(-in) organisiert die Prüfung, wählt geeignete Klausuren aus, bestellt für jede Klausurarbeit eine(n) hauptamtliche(n) Professor(in) der Fakultät zur Erst- und Zweitprüfung, stellt das Ergebnis fest und teilt dieses dem/der Bewerber(in) schriftlich mit. Dem/Der Zweitgutachter(-in) wird das Erstgutachten mitgeteilt. Die Prüfung ist bestanden, wenn die Klausuren des Bewerbers/der Bewerberin jeweils mit mindestens "befriedigend" und im Durchschnitt nicht schlechter als 8,00 Punkte bewertet wurden. Im übrigen gelten die Vorschriften der JAPrO über die Aufsichtsarbeiten in der Ersten juristischen Staatsprüfung in der jeweiligen Fassung entsprechend.

(5) Wird die Prüfung nicht bestanden, kann sie frühestens im darauffolgenden Semester einmalig wiederholt werden. Hat der/die Bewerber(in) die Prüfung nicht innerhalb der drei Semester, die auf die Bekanntgabe des Ergebnisses des ersten Prüfungsversuches folgen, mit einem qualifizierten Ergebnis bestanden, ist das Verfahren beendet.

§8 Voraussetzung der Zulassung für Personen, die ein nicht rechtswissenschaftliches Universitätsstudium abgeschlossen haben

(1) Personen, die ein nicht rechtswissenschaftliches Studium an einer deutschen Universität oder gleichwertigen wissenschaftlichen Hochschule im In- oder Ausland abgeschlossen haben, können auf Antrag vom Promotionsausschuß zur Promotion zugelassen werden, wenn sie ihr Studium mit einem überdurchschnittlichen Ergebnis abgeschlossen und ein Dissertationsthema aus dem Bereich der Rechtswissenschaften mit Einschluß der juristischen Hilfswissenschaften gewählt haben. Die Zulassung erfolgt unter dem Vorbehalt des Bestehens der Eignungsfeststellungsprüfung nach §7 Abs. 4.

(2) Zur Eignungsfeststellungsprüfung wird auf Antrag zugelassen, wer zur Promotion nach Absatz 1 zugelassen ist.

(3) §7 Abs. 3 gilt entsprechend.

§9 Antrag auf Zulassung zur Promotion

(1) Die Zulassung zur Promotion ist schriftlich bei dem/der Dekan(in) zu beantragen. In dem Antrag ist das Dissertationsthema zu bezeichnen.

(2) Dem Zulassungsantrag sind beizufügen

a) Belege über das ordnungsgemäße Studium (Studienbücher, Übungs- und Seminarscheine);

b) das Zeugnis über die Erste juristische Staatsprüfung oder einen gleichwertigen in- oder ausländischen juristischen Studienabschluß oder den Nachweis über das Bestehen der Eignungsfeststellungsprüfung;

c) ein Lebenslauf;

d) ein Führungszeugnis neueren Datums nach dem Bundeszentralregistergesetz, sofern nicht das Führungszeugnis der Fakultät unmittelbar übersandt wird, sowie eine Erklärung über laufende strafrechtliche Ermittlungsverfahren;

e) eine schriftliche Erklärung über frühere Promotionsversuche; dabei ist anzugeben, wann, mit welchem Thema und bei welcher Fakultät die Promotion beantragt und aus welchem Grund das Verfahren nicht abgeschlossen wurde;

f) die Erklärung, ob und inwieweit im Rahmen einer akademischen Prüfung, Studienabschluß- oder Zwischenprüfung oder einer Staatsprüfung eine schriftliche Arbeit eingereicht wurde, die das Thema der Dissertation in derselben oder einer abgewandelten Form ganz oder teilweise zum Gegenstand hatte.

(3) Sofern Unterlagen bereits mit dem Antrag auf Zulassung zur Eignungsfeststellungsprüfung vorgelegt wurden, kann auf die Beifügung verzichtet werden.

§10 Antrag auf Zulassung zur Eignungsfeststellungsprüfung

(1) Die Zulassung zur Eignungsfeststellungsprüfung ist schriftlich bei dem/der Dekan(in) zu beantragen.

(2) Dem Zulassungsantrag sind beizufügen

a) die Belege über das ordnungsgemäße Studium (Studienbücher, Übungs- und Seminarscheine);

b) das Zeugnis über die das Studium abschließende Prüfung;

c) der Nachweis über das qualifizierte Prüfungsergebnis;

d) die schriftliche Erklärung, nicht an der Ersten juristischen Staatsprüfung oder einer gleichwertigen in- oder ausländischen juristischen Abschlußprüfung ohne Erfolg teilgenommen und die Prüfung auch bei einer Wiederholung nicht bestanden oder von einer Wiederholungsprüfung abgesehen zu haben.

§11 Entscheidung über die Zulassung zur Promotion

(1) Steht die Zulassung zur Promotion nicht im Ermessen und liegen die Voraussetzungen für die Zulassung zur Promotion vor, kann ein in der Form des §5 gestellter Zulassungsantrag nur zurückgewiesen werden, wenn

a) das für die Dissertation gewählte Thema offensichtlich ungeeignet ist;

b) keine Universitätslehrkraft der Fakultät in der Lage ist, das Dissertationsthema fachlich zu beurteilen oder

c) Gründe die Annahme rechtfertigen, daß der Inhalt der anzufertigenden Dissertation bereits in wesentlichen Teilen als Prüfungsarbeit bei einer akademischen Prüfung, Studienabschluß- oder Zwischenprüfung oder bei einer Staatsprüfung verwendet oder einer anderen Fakultät als Dissertation vorgelegt wurde;

d) einer der gesetzlichen Gründe vorliegt, aus denen der Doktorgrad entzogen werden könnte.

Die Entscheidung über die Zurückweisung trifft der Promotionsausschuß. Der Bescheid ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.

(2) Wird dem Zulassungsantrag stattgegeben, so hat der/die Dekan(in) oder der Promotionsausschuß auszusprechen, daß der/die Bewerber(in) als Doktorand(in) angenommen ist.

(3) §8 bleibt unberührt.

(4) Die Entscheidung wird dem/der Bewerber(in) bekanntgegeben.

2. Wissenschaftliche Betreuung des/der Doktorand(in)

§12 Betreuende Universitätslehrkraft

(1) Wer als Doktorand(in) angenommen ist, soll auf seinen Wunsch von einer Universitätslehrkraft der Fakultät bei der Anfertigung der Dissertation wissenschaftlich betreut werden. Diese wirkt darauf hin, daß das Promotionsverfahren in einem angemessenen Zeitraum zum Abschluß gebracht wird.

(2) Auf Antrag bemüht sich der/die Dekan(in), eine Universitätslehrkraft zu vermitteln, die zu einer solchen wissenschaftlichen Betreuung bereit ist. Die wissenschaftliche Betreuung kann von der Universitätslehrkraft davon abhängig gemacht werden, daß der/die Doktorand(in) an einem von ihr geleiteten Seminar teilgenommen und daß ein in diesem Seminar erstattetes Referat mit mindestens der Note "gut" bewertet worden ist.

(3) Bis zu zwei Jahren nach ihrem Weggang an eine andere Universität können auch ehemalige Universitätslehrkräfte der Fakultät die Betreuung übernehmen, sofern das Promotionsvorhaben bei dem Betreuer/derBetreuerin zu einem Zeitpunkt begonnen wurde, als der Betreuer/die Betreuerin noch Universitätslehrkraft der Fakultät gemäß § 4 Absatz 5 war.

3. Prüfung

§13 Zulassung zur Prüfung

(1) Nach Fertigstellung der Dissertation kann der/die Doktorand(in) schriftlich die Zulassung zur Prüfung (Begutachtung der Arbeit und mündliche Prüfung) beantragen.

(2) Der Antrag ist schriftlich an den/die Dekan(in) zu richten. Dem Antrag sind beizufügen:

a) die druckfertige oder bereits gedruckte Dissertation, die grundsätzlich in deutscher Sprache abgefasst sein muss; auf Antrag des Doktoranden/der Doktorandin kann der Promotionsausschuss beschließen, dass die Dissertation in englischer oder französischer Sprache abgefasst werden darf, wenn die betreuende Universitätslehrkraft (§ 12) und die Gutachter (§ 14) ihre Zustimmung erteilen; die Arbeit ist dann mit einer den Inhalt der Arbeit hinreichend wiedergebenden Zusammenfassung in deutscher Sprache zu versehen;

b) die Versicherung, daß die Dissertation nicht mit unerlaubter fremder Hilfe verfaßt, insbesondere nicht die entgeltliche Hilfe von Vermittlungs- oder Beratungsdiensten in Anspruch genommen wurde und nur die angegebenen Hilfsmittel benutzt und Zitate gekennzeichnet wurden;

c) die Erklärung darüber, ob und welche anderen Personen bei der Formulierung des Textes sowie bei der Auswahl und Auswertung des Materials für die Dissertation entgeltlich oder unentgeltlich mitgewirkt haben und in welchem Umfang dies geschehen ist;

d) die Erklärung, ob und inwieweit die Dissertation in wesentlichen Teilen bereits für eine akademische Prüfung, Studienabschluß- oder Zwischenprüfung oder für die Staatsprüfung verwendet oder einer anderen Fakultät als Dissertation vorgelegt wurde;

e) ein Führungszeugnis neueren Datums nach dem Bundeszentralregistergesetz, falls nicht das Führungszeugnis der Fakultät unmittelbar übersandt wird, sowie eine Erklärung über laufende strafrechtliche Ermittlungsverfahren, und

f) eine Erklärung, welche Fachgebiete für die mündliche Prüfung gewählt werden (§18 Abs. 2).

(3) Ein den Erfordernissen des Absatzes 2 entsprechender Zulassungsantrag kann nur zurückgewiesen werden, wenn einer der gesetzlichen Gründe vorliegt, aus denen der Doktorgrad entzogen werden könnte. Die Entscheidung hierüber trifft der Promotionsausschuß.

§14 Bestellung zur Begutachtung

(1) Mit der Zulassung zur Prüfung wird für die Erst- und Zweitbegutachtung der Dissertation je eine Universitätslehrkraft der Fakultät bestellt; mindestens ein(e) muß auf Lebenszeit ernannte(r), hauptberuflich tätige(r) Professor(in) sein. Die Universitätslehrkraft, die den Doktoranden/die Doktorandin betreut hat, soll zur Erstbegutachtung bestellt werden. § 12 Absatz 3 gilt entsprechend. Aus besonderen Gründen kann der Promotionsausschuß eine Universitätslehrkraft einer anderen Fakultät oder Universität zur Erst- oder Zweitbegutachtung bestellen oder zur Drittbegutachtung hinzuziehen. Der/Die Doktorand(in) kann einen Vorschlag für die Bestellung zur Begutachtung machen.

(2) Durch den Promotionsausschuß ist nachträglich eine Universitätslehrkraft zur Drittbegutachtung zu bestellen, wenn die Dissertation in einem der beiden Gutachten abgelehnt wird, wenn die Bewertungen der Dissertation in den beiden Gutachten um zwei Noten oder mehr voneinander abweichen oder wenn dies aus sonstigen Gründen geboten erscheint.

§15 Dissertation

(1) Der/Die Doktorand(in) muß eine Dissertation vorlegen, die wissenschaftlichen Ansprüchen genügt und zum Fortschritt der Rechtswissenschaft beiträgt. Sie muß eine selbständige Leistung des Doktoranden/der Doktorandin sein, die nicht schon in wesentlichen Teilen für eine akademische Prüfung, Studienabschluß- oder Zwischenprüfung oder für eine Staatsprüfung verwendet oder einer anderen Fakultät als Dissertation vorgelegt wurde.

(2) Eine Untersuchung, die im Rahmen einer Gemeinschaftsarbeit durchgeführt wurde, kann nur dann als Dissertation gewertet werden, wenn ein abgrenzbarer Teil der Arbeit von dem Doktoranden/der Doktorandin in eigener Verantwortung selbständig verfaßt und einer Einzelarbeit gleichwertig ist.

(3) Die Dissertation kann ganz oder teilweise vorher veröffentlicht sein.

§16 Begutachtung und Annahme der Dissertation

(1) Das Urteil über die Dissertation ist schriftlich abzugeben und unter Angabe von Gründen für die Annahme oder Ablehnung auszusprechen. Der/Die Dekan(in) trägt Sorge dafür, daß ihm die Gutachten in angemessener Frist vorgelegt werden.

(2) Die gutachterliche Bewertung der Dissertation wird dem Doktoranden/der Doktorandin mitgeteilt, sobald alle Gutachten vorliegen. Die Gutachten sind allen Universitätslehrkräften der Fakultät zugänglich. Diese sollen, wenn die Dissertation mit dem Gutachten bei der Fakultät vorliegt, hiervon vom Dekan/der Dekanin durch Rundschreiben unterrichtet werden. Nach Abschluß des Promotionsverfahrens sind dem Doktoranden/der Doktorandin, unbeschadet des Rechts auf Akteneinsicht, die Gutachten auf Antrag zur Verfügung zu stellen.

(3) Die Dissertation ist angenommen oder abgelehnt, wenn sich wenigstens zwei Gutachten dafür aussprechen. Der Annahme kann jede Universitätslehrkraft der Fakultät innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe des in Absatz 2 vorgesehenen Rundschreibens widersprechen, solange die mündliche Prüfung noch nicht stattgefunden hat. Im Falle eines Widerspruchs, der schriftlich zu begründen ist, entscheidet der Promotionsausschuß.

(4) Kommt eine Entscheidung für die Annahme der Dissertation nicht zustande, weil die Annahme von einer Änderung der Dissertation abhängig gemacht wird, so wird sie dem Doktoranden/derDoktorandin zur Umarbeitung zurückgegeben, sofern nicht ein(e) Gutachter(in), der/die sich für die sofortige Annahme der Arbeit ausgesprochen hat, die Entscheidung des Promotionsausschusses beantragt.

(5) Läßt der Doktorand/die Doktorandin eine ihm/ihr für die Umarbeitung gesetzte Frist verstreichen, wird endgültig über die Annahme oder Ablehnung der Arbeit entschieden. Aus besonderen Gründen kann der/die Dekan(in) die Frist verlängern.

§17 Bewertung der Dissertation

(1) In den Gutachten ist die Dissertation mit einer der folgenden Noten zu bewerten:
1 = summa cum laude
2 = magna cum laude
3 = cum laude
4 = rite
5 = non sufficit

(2) Die Note "summa cum laude" darf nur dann vergeben werden, wenn sich die Arbeit in hohem Maße durch Originalität und wissenschaftliche Reife auszeichnet.

§18 Mündliche Prüfung

(1) Nach Annahme der Dissertation bestellt der/die Dekan(in) den Prüfungsausschuß für die mündliche Prüfung und die Ermittlung der Gesamtnote. Der Ausschuß besteht aus drei Mitgliedern, einem zur Berichterstattung und zwei zur Fachprüfung. Zur Berichterstattung wird regelmäßig der/die Erstgutachter(in) bestellt. Zur Fachprüfung sind zwei Universitätslehrkräfte der Fakultät zu wählen, die nicht schon die Dissertation begutachtet haben. Den Vorsitz im Prüfungsausschuß führt der/die Dekan(in), falls er/sie ihm angehört, sonst ein von dem/der Dekan(in) beauftragtes Ausschußmitglied.

(2) Die mündliche Prüfung besteht aus einem wissenschaftlichen Gespräch.

Es wird geführt

a) im Dissertationsfach durch den/die Berichterstatter(in), der/die dabei an den Themenbereich der Dissertation anknüpft und damit im Zusammenhang stehende Fragen behandelt;

b) von den beiden zur Fachprüfung Bestellten über Fragen aus je einem Fachgebiet, das der/die Doktorand(in) aus dem folgenden Katalog auswählt:

1. Zivilrecht;
2. Zivilprozeßrecht;
3. Strafrecht und Nebengebiete;
4. Verfassungsrecht;
5. Verwaltungsrecht, Verwaltungslehre;
6. Völker- und Europarecht;
7. Handels- und Wirtschaftsrecht;
8. Arbeits- und Sozialrecht;
9. Rechtsvergleichung, internationales Privatrecht;
10. Römisches Recht, Privatrechtsgeschichte der Neuzeit;
11. Deutsche Rechtsgeschichte, Privatrechtsgeschichte der Neuzeit;
12. Verfassungsgeschichte der Neuzeit, Allgemeine Staatslehre;
13. Kirchenrecht einschließlich Staatskirchenrecht und kirchlicher Rechtsgeschichte;
14. Rechts- und Staatsphilosophie mit Einschluß von Rechtstheorie und Methodenlehre;
15. Rechtssoziologie, Rechtstheorie und Methodenlehre.

Dabei ist eines der Fachgebiete 1 - 8 und eines der Fachgebiete 9 - 15 zu wählen. Das gewählte Fachgebiet muß an der Fakultät durch eine Universitätslehrkraft vertreten sein.

(3) Die mündliche Prüfung im Dissertationsfach sowie in jedem Wahlfach soll etwa 20 Minuten dauern. Sie kann als Einzelprüfung stattfinden. In diesem Fall muß zur Prüfung ein(e) Schriftführer(in) als Beisitzende(r) zugezogen werden. Werden in demselben Fach drei oder mehr Doktorand(inn)en zusammen geprüft, kann die Prüfungsdauer für jeden Doktoranden/jede Doktorandin um etwa fünf Minuten verkürzt werden.

(4) Zugelassene Doktorand(inn)en können nach Maßgabe der vorhandenen Plätze der mündlichen Prüfung beiwohnen. Aus wichtigen Gründen oder auf Antrag des/der zu Prüfenden ist die Öffentlichkeit auszuschließen. Beratung und Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses sind nicht öffentlich.

(5) Über die mündliche Prüfung ist ein Protokoll anzufertigen, in dem der wesentliche Gegenstand der Teilprüfungen und deren Ergebnis festzuhalten sind. Es ist von den zur Prüfung Bestellten und gegebenenfalls auch von den Beisitzenden zu unterzeichen.

§19 Bewertung der mündlichen Prüfung

(1) Jede(r) Prüfer(in) bewertet die von ihm abgenommene Prüfung mit einer Note gemäß §17 Abs. 1.

(2) Werden zwei Teilprüfungen mit "non sufficit" bewertet, so ist die mündliche Prüfung nicht bestanden.

§20 Gesamtbewertung der Promotion

(1) Ist die mündliche Prüfung bestanden, so stellt der Prüfungsausschuß in nichtöffentlicher Sitzung die Gesamtnote der Promotion fest.

(2) Die Gesamtnote errechnet sich dadurch, daß

a) das arithmetische Mittel (berechnet auf eine Dezimale und nicht gerundet) aller Gutachten ermittelt und verdoppelt,

b) mit dem arithmetischen Mittel (berechnet auf eine Dezimale und nicht gerundet) der Noten der drei mündlichen Teilprüfungen zusammengezählt und

c) die Summe durch drei geteilt wird.

(3) Liegt die nach Absatz 2 ermittelte Gesamtnote zwischen zwei Noten gemäß §17 Abs. 1, so kann sie der Prüfungsausschuß nach dem Gesamteindruck, den er von den Leistungen des Doktoranden/der Doktorandin gewonnen hat, um höchstens eine halbe Note verbessern oder verschlechtern.

(4) Als Gesamtnote wird eine volle Note gemäß §17 Abs. 1 festgelegt. Liegt die nach Absatz 2 und 3 ermittelte Note genau zwischen zwei Noten oder noch näher bei der besseren Note, so wird diese festgelegt, im übrigen die nächstschlechtere.

(5) Hat der Prüfungsausschuß die Gesamtnote festgestellt, so eröffnet er das Ergebnis dem Doktoranden/der Doktorandin.

§21 Nichtbestehen und Wiederholung der Prüfung

(1) Ist die Dissertation abgelehnt oder ist die Gesamtnote der Promotion "non sufficit", so ist die Prüfung nicht bestanden.

(2) Ist lediglich die mündliche Prüfung nicht bestanden (§19 Abs. 2), so kann sie einmal nach frühestens drei Monaten wiederholt werden. Bleibt auch die wiederholte mündliche Prüfung ohne Erfolg, so ist die gesamte Prüfung nicht bestanden.

(3) Ist die Prüfung nicht bestanden, so verbleibt die Dissertation mit den Gutachten bei den Akten der Fakultät.

(4) Wer die Prüfung nicht bestanden hat, kann zur Promotion neu zugelassen werden, wenn er/sie

a) ein anderes Dissertationsthema bearbeiten will und

b) über dieses Thema im Seminar einer Universitätslehrkraft der Fakultät ein mit mindestens der Note "gut" bewertetes Referat gehalten hat.

§22 Veröffentlichung der Dissertation

(1) Die Dissertation ist von dem Doktoranden/der Doktorandin in einer von dem/der Erstgutachter(in) genehmigten Fassung zu vervielfältigen. In Zweifelsfällen entscheidet der/die Dekan(in). Die Vervielfältigung geschieht durch Buchdruck oder in einer anderen, diesem im wesentlichen gleichkommenden Form der Vervielfältigung im Format DIN A5; in Zweifelsfällen ist die vorherige Genehmigung des Dekans/der Dekanin einzuholen. Auch nach der Vervielfältigung verbleibt das Exemplar der Dissertation, das den Gutachten zugrunde lag, bei den Fakultätsakten.

(2) Bei der Vervielfältigung sind auf der Rückseite des Titelblatts der Dissertation die Namen des Dekans/der Dekanin und der zur Begutachtung Bestellten, der Dissertationsort und das Datum der mündlichen Prüfung sowie das Erscheinungsjahr der Dissertation anzugeben.

(3) Innerhalb von zwei Jahren nach der mündlichen Prüfung sind der Fakultät 87 Mehrstücke der vervielfältigten Dissertation kostenlos einzureichen; die Fakultät kann verlangen, daß die Exemplare unmittelbar bei der Universitätsbibliothek abgeliefert werden. Aus den abgelieferten Mehrstücken erhalten als Belege je ein Exemplar die Fakultät, der/die Erst- und der/die Zweitgutachter(in), die Universitätsbibliothek, die Bibliothek für Rechtswissenschaft sowie der Lehrstuhl, die Professur oder das Institut, aus dessen Arbeitsbereich das Thema der Dissertation stammt. Die übrigen Exemplare werden zur Verbreitung in öffentlichen wissenschaftlichen Bibliotheken verwendet, damit die Dissertation in angemessener Weise der wissenschaftlichen Öffentlichkeit zugänglich gemacht wird (§54 Abs. 3 Satz 8 und 9 UG).

(4) Wird die Dissertation in einer Zeitschrift oder Schriftenreihe oder als selbständige Schrift veröffentlicht, die im Buchhandel mit einer nachgewiesenen Mindestauflage von 100 mit einer ISB-Nummer versehenen Exemplaren vertrieben wird, so genügt es, daß der Fakultät 8 Belegstücke eingereicht werden; die in Absatz 3 Satz 2 Genannten erhalten je ein Exemplar; die restlichen Exemplare erhält die Universitätsbibliothek. Der Ablieferung steht es gleich, wenn der Verlag der Fakultät gegenüber verbindlich erklärt, daß der Druck und seine Finanzierung gesichert sind und die Pflichtexemplare vom Verlag kostenlos der Fakultät unmittelbar zugesandt werden, vorausgesetzt, daß eine von dem/der Erstgutachter(in) genehmigte druckfertige Fassung beim Verlag eingereicht wurde.

(5) Wird die in Absatz 3 vorgesehene Frist nicht eingehalten, so erlöschen alle Rechte aus dem Promotionsverfahren. Die Frist kann verlängert werden.

§22a Veröffentlichung der Dissertation in elektronischer Form

(1) Die Pflicht zur Veröffentlichung und Verbreitung der Dissertation kann auch durch die Ablieferung einer elektronischen Version, deren Datenformat und deren Datenträger den Vorgaben der Universitätsbibliothek Freiburg (Freiburger Dokumentenserver) entsprechen, erfüllt werden.

(2) In diesem Fall sind für die Prüfungsakten, die Bibliothek für Rechtswissenschaften und die Universitätsbibliothek zehn zusätzliche Exemplare abzuliefern, die auf alterungsbeständigem, holz- und säurefreiem Papier ausgedruckt und dauerhaft haltbar gebunden sein müssen. Der Doktorand/Die Doktorandin hat zu versichern, dass die elektronische Version in Inhalt und Formatierung den auf Papier ausgedruckten Exemplaren entspricht.

(3) Er/Sie räumt der Universität Freiburg das nicht ausschließliche Recht ein, die aufgrund dieser Vorschrift abgelieferte Fassung der Dissertation im Rahmen der gesetzlichen Aufgaben der Universitätsbibliothek zu verbreiten bzw. in Datennetzen zur Verfügung zu stellen. Vorher ist der Doktorand/die Doktorandin darüber zu belehren, dass er/sie bei einer späteren Veröffentlichung den Verlag über die Einräumung dieses Rechts aufklären muss und dies eine spätere Veröffentlichung erschweren kann.

§23 Aushändigung der Promotionsurkunde

(1) Der Doktorgrad wird im Regelfall dadurch verliehen, daß der/die Dekan(in) dem Doktoranden/der Doktorandin die Promotionsurkunde aushändigt. Die Aushändigung kann jedoch auch auf andere Weise geschehen.

(2) Die Aushändigung erfolgt, sobald der/die Doktorand(in) die Pflichtexemplare der Dissertation bei der Fakultät abgeliefert oder die in §22 Abs. 4 Satz 2 genannten Voraussetzungen erfüllt sind.

(3) Die Urkunde enthält den Titel der Dissertation und die Gesamtnote der Promotion. Sie wird auf den Tag der mündlichen Prüfung ausgestellt und soll von dem/der amtierenden Rektor(in) und dem/der amtierenden Dekan(in) unterzeichnet werden.

(4) Von dem Tag an, an dem die Urkunde ausgehändigt worden ist, hat der/die Doktorand(in) das Recht, den Doktorgrad zu führen.

§24 Besondere Bestimmungen für die Promotion in gemeinsamer Betreuung mit einer ausländischen rechtswissenschaftlichen Fakultät

(1) Ordentliche Promotionsverfahren können in gemeinsamer Betreuung mit einer ausländischen juristischen Fakultät durchgeführt werden, wenn mit der ausländischen Fakultät eine Vereinbarung getroffen worden ist, der der Promotionsausschuß zugestimmt hat. Die Vereinbarung muss Regelungen über Einzelheiten des gemeinsamen Promotionsverfahrens enthalten. An der Freiburger Rechtswissenschaftlichen Fakultät erfolgt ein zur Promotion hinführendes Studium von in der Regel zwei Semestern; in begründeten Fällen kann eine Befreiung von dieser Promotionsvoraussetzung erteilt werden. Für die Promotion in gemeinsamer Betreuung gelten die allgemeinen Bestimmungen dieser Promotionsordnung, soweit im folgenden keine besonderen Regelungen getroffen sind.

(2) Der/die Bewerber(in) wird von je einem/er akademischen Lehrer(in) der beiden beteiligten Fakultäten betreut. Der/die Betreuer(in) der ausländischen Fakultät wird im Freiburger Promotionsverfahren als Zweitberichterstatter(in) bestellt. Es wird sichergestellt, dass der/die Freiburger Betreuer(in) der Dissertation am Promotionsverfahren der ausländischen Fakultät teilnimmt.

(3) Soweit es sich um die Landessprache der ausländischen Fakultät handelt, kann die Dissertation in englischer, französischer und pischer Sprache vorgelegt werden. In diesem Fall erfolgt eine Zusammenfassung in deutscher Sprache.

(4) Findet die mündliche Promotionsleistung als Disputation oder in anderer gleichwertiger Form unter Mitwirkung des/der Freiburger Betreuers/in an der ausländischen Fakultät statt, so wird hierdurch die mündliche Promotionsleistung an der Freiburger Rechtswissenschaftlichen Fakultät ersetzt. Näheres regelt die mit der ausländischen juristischen Fakultät zu schließende Vereinbarung.

(5) Findet die mündliche Promotionsleistung an der Freiburger Rechtswissenschaftlichen Fakultät statt, so können Professor(inn)en der ausländischen Fakultät als Prüfer(in) bestellt werden. Näheres regelt die mit der ausländischen juristischen Fakultät zu schließende Vereinbarung.

(6) Die Promotionsurkunde wird mit dem Siegel der beiden beteiligten Fakultäten versehen. Sie enthält die Bezeichnung des akademischen Grades eines „Dr. jur.“ Sowie des entsprechenden ausländischen akademischen Grades. Die Promotionsurkunde enthält den Hinweis darauf, dass es sich um eine Promotion in gemeinsamer Betreuung handelt. Bei der Ausstellung zweier Promotionsurkunden gelten Sätze 1 bis 3 entsprechend.

(7) Mit dem Empfang der Promotionsurkunde erhält der/die Bewerber(in) das Recht, in der Bundesrepublik Deutschland den Doktorgrad und in dem Staat, dem die beteiligte ausländische Fakultät angehört, den entsprechenden Doktorgrad zu führen. Es wird die Berechtigung zur Führung nur eines Doktorgrades erworben. Die Promotionsurkunde erhält als Zusatz, dass der verliehene ausländische Doktorgrad kein im Ausland erworbener akademischer Grad im Sinne des Gesetzes über die Führung akademischer Grade vom 7. Juni 1939 (RGBl. I S. 985) ist. Für die Vervielfältigung der Dissertation und die Zahl der Pflichtexemplare kann in der Vereinbarung mit der auswärtigen Fakultät auf deren Recht verwiesen werden. Es ist sicherzustellen, dass mindestens sechs Pflichtexemplare der Freiburger Rechtswissenschaftlichen Fakultät abzuliefern sind.

§25 Erneuerung der Promotionsurkunde

Zum Ausdruck ihrer Verbundenheit mit den von ihr Promovierten kann die Fakultät die Promotionsurkunde anläßlich der 50. Wiederkehr des Promotionstages erneuern. Die Fakultät gibt den ihr bekannt gewordenen wissenschaftlichen oder sonstigen Verdiensten, die der/die Geehrte sich nach seiner Promotion erworben hat, durch eine Laudatio Ausdruck.

 

II. Verleihung der Ehrendoktorwürde

§26 Verleihung des Doktorgrades ehrenhalber

(1) Die Fakultät verleiht den Grad eines Doktors/einer Doktorin der Rechte ehrenhalber aufgrund eines Antrags, den mindestens drei Viertel aller an der Fakultät hauptberuflich tätigen Professor(inn)en unterzeichnet haben. In dem Antrag müssen die wissenschaftlichen Verdienste des/der zu Ehrenden im einzelnen gewürdigt werden. Der Antrag ist rechtzeitig bei allen Mitgliedern des Promotionsausschusses und den entpflichteten Professor(inn)en oder Professor(inn)en im Ruhestand in Umlauf zu setzen.

(2) Die Verleihung wird vom Promotionsausschuß auf zwei Sitzungen beraten. Der Antrag ist angenommen, wenn vier Fünftel der anwesenden Mitglieder ihm zustimmen.

(3) Der Grad eines Doktors/einer Doktorin ehrenhalber wird durch Überreichung der Promotionsurkunde verliehen. In der Urkunde sind die wissenschaftlichen Verdienste des/der zu Ehrenden hervorzuheben.

 

III. Ungültigkeit der ordentlichen Promotion, Entziehung des Doktorgrades

§27 Ungültigkeit der ordentlichen Promotion
Ergibt sich vor Aushändigung der Promotionsurkunde, daß sich der/die Bewerber(in) bei der Promotionsleistung einer Täuschung schuldig gemacht hat oder daß wesentliche Voraussetzungen für die Promotion irrigerweise als gegeben angenommen worden sind, so wird die Promotion für ungültig erklärt. Die Entscheidung hierüber trifft der Promotionsausschuß.

§28 Entziehung des Doktorgrades

(1) Der Doktorgrad kann unter den gesetzlichen Voraussetzungen entzogen werden. Er ist zu entziehen, wenn der Doktorgrad durch vorsätzliche Täuschung über die Umstände erlangt worden ist, die nach b) und c) anzugeben sind. Die Entscheidung hierüber trifft der Promotionsausschuß. §13 Abs. 2 lit.

(2) Vor der Beschlußfassung ist der/die Betroffenen zu hören. Der Beschluß ist zu begründen. Er ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen und dem/der Betroffenen zuzustellen.

 

IV. Schlussbestimmungen

§29 Inkrafttreten, Übergangsvorschriften

(1) Die Promotionsordnung tritt am Tage nach der Veröffentlichung im Amtsblatt des Ministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst in Kraft.

(2) Sie gilt für alle Promotionsverfahren, die nicht schon vor Inkrafttreten durch den Antrag auf Zulassung zur Promotion (§9) begonnen wurden.

(3) Während der ersten zwei Jahre nach Inkrafttreten dieser Promotionsordnung können Kandidat(inn)en mit ihrem Antrag auf Zulassung zur Promotion durch schriftliche Erklärung bestimmen, daß für ihr Verfahren (Zulassung und Promotion) die alte Promotionsordnung vom 26.11.1979 (K. u. U. 1980 S. 105) gelten soll.

 

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