Allgemeine Informationen zum Auslandsaufenthalt
Erasmus, Fakultätspartnerschaften u.a.
Warum und zu welchem Zweck ins Ausland gehen
Ein Auslandsaufenthalt während des rechtswissenschaftlichen Studiums bringt viele Erfahrungen und Vorteile mit sich. Die Kenntnis von ausländischen Kulturen und Lehrsystemen sind neben dem Erlernen von Fremdsprachen und dem Einblick in andere Rechtsordnungen für die juristische Ausbildung in einer globalisierten Welt von großer Bedeutung. Zudem können die im Ausland erbrachten Leistungsnachweise für das Studium an der Universität Freiburg angerechnet werden. Auch die Möglichkeit des Freiversuchs und der Notenverbesserung in der ersten juristischen Staatsprüfung bleiben trotz Auslandsaufenthalts bestehen.
Der einfachste Weg eines Aufenthaltes im europäische Ausland bietet das ERASMUS-Programm. Informationen hierüber gibt es auf dieser Webseite und bei der jährlich am Anfang des Wintersemesters stattfindenden Informationsveranstaltung „Nix wie weg“ der Rechtswissenschaftlichen Fakultät.
Das International Office der Universität Freiburg bietet für Freiburger Studierende einjährige Auslandsaufenthalte an Partneruniversitäten weltweit an. Genauere Informationen über die Bewerbungsvoraussetzungen erhalten Sie beim International Office. Bitte informieren Sie sich frühzeitig, da das Bewerbungsverfahren über das ganze Jahr verteilt ist. Informationen zu fakultätsinternen weltweiten Austauschprogrammen erhalten Sie beim Auslandsbüro der Rechtswissenschaftlichen Fakultät und auf unserer Homepage.
Grundsätzlich können Sie sich einen Auslandsaufenthalt auch selbst organisieren. Seit 2010 gibt es für Kurzaufenthalte bis zu sechs Monate das PROMOS Stipendium des DAAD. Auch für andere weltweite Studienaufenthalte erteilt der DAAD Stipendien. Auf den Webseiten des DAAD können Sie sich zudem umfassend über einen Auslandsaufenthalt informieren.
Allgemeine Informationen über die Möglichkeiten eines Auslandsaufenthaltes und dessen Finanzierung erhalten Sie beim Auslandsbüro der Rechtswissenschaftlichen Fakultät und auf der Homepage des International Office.
Zeitpunkt und Dauer des Austauschs
Ein Auslandsaufenthalt ist grundsätzlich erst dann sinnvoll, wenn man über ausreichende Kenntnisse der eigenen Rechtsordnung verfügt. Daher ist eine Teilnahme an den Austauschprogrammen der Universität und der Fakultät nicht vor Erwerb der Zwischenprüfung möglich. Der Erasmusaustausch der Fakultät sowie der fakultätsinterne Argentinienaustausch finden hauptsächlich zum Wintersemester statt, so dass sich ein Auslandsjahr nach dem vierten oder nach dem sechsten Semester anbietet. Die Austauschprogramme der Universität finden zum Teil zum Sommersemester statt (z.B. mit Neuseeland/Australien). In diesem Fall ist ein Auslandsjahr nach dem fünften Semester zu empfehlen.
Es ist auch möglich, sich alleinig für das Sommersemester zu bewerben. In diesem Falle berücksichtigen Sie jedoch bitte, dass diejenigen Studenten, die sich für ein ganzes Jahr bewerben, bevorzugt werden. Um Restplätze für das kommende Sommersemester in Anspruch nehmen zu können, bitten wir Sie, sich ab Mai bis Oktober des laufenden Jahres im Auslandsbüro zu melden. Wir werden Sie dann gerne individuell beraten.
Die Dauer der Austauschprogramme beträgt in der Regel neun oder zehn Monate. Allein der Erasmusaustausch mit Genf findet nur für fünf Monate statt. Bei den Austauschprogrammen mit Helsinki und Bergen besteht die Möglichkeit, diesen auf ein Semester zu beschränken, was sich angesichts der strengen Regelung für den Freiversuch bzw. der Notenverbesserung (siehe unten) zumindest bei Helsinki empfiehlt.
Anrechnung von im Ausland erbrachter Leistungen
Für die Anerkennung ausländischer Studienleistungen als Ersatz für einen hinsichtlich der Staatsprüfung zulassungsrelevanten Inlandsschein (Grundlagenschein, Seminar, Großer Übungsschein, Interdisziplinäre Schlüsselqualifikation) ist nach § 9 Abs. 5 JAPrO die juristische Fakultät zuständig, an der der Studierende im Zeitpunkt der Antragsstellung eingeschrieben ist. Die Voraussetzungen für die Anerkennung wurden in einem Merkblatt von der Juristischen Fakultät zusammengefasst. Der Antrag ist nach der Rückkehr aus dem Ausland bei der Studienfachberatung des Dekanats der Rechtswissenschaftlichen Fakultät zu stellen.
Bei konkreten Fragen im Bezug auf die Anerkennung ausländischer Studienleistungen als Inlandsschein, wenden Sie sich bitte an die Studienberatung der Rechtswissenschaftlichen Fakultät.
Der für die Erste juristische Staatsprüfung erforderliche Nachweis der Fremdsprachenkompetenz ist gemäß § 9 IV JAPrO auch durch ein Semester eines fremdsprachigen rechtswissenschaftlichen Auslandsstudiums möglich.
Die Voraussetzungen für die Anerkennung ausländischer Studienleistungen für die universitäre Schwerpunktbereichsprüfung werden in § 8a der Studien- und Prüfungsordnung (StPrO) der Universität Freiburg festgelegt und sind in einem Merkblatt zusammengefasst. Der Antrag ist nach der Rückkehr aus dem Ausland beim Prüfungsamt der Rechtswissenschaftlichen Fakultät zu stellen.
Bei konkreten Fragen wenden Sie sich bitte an das Prüfungsamt der Rechtswissenschaftlichen Fakultät.
Auslandsstudium und Freiversuch / Notenverbesserung
Maßgeblich sind die jeweiligen Voraussetzungen des Bundeslandes, in welchem Sie sich zur Ersten juristischen Staatsprüfung anmelden.
Die im Ausland verbrachten Semester werden unter folgenden Voraussetzungen nicht bei der Berechnung der Semesterzahl für die Freiversuchs- bzw. Notenverbesserungsregel in der Ersten juristischen Staatsprüfung in Baden-Württemberg berücksichtigt:
- Immatrikulation an einer Universität im Ausland
- Beurlaubung durch die Universität im Inland
- Rechtswissenschaftliches Studium im Ausland
- Erwerb eines Leistungsnachweises im ausländischen Recht je Semester
Die genauen Voraussetzungen sind auf einem Hinweisblatt des Landesjustizprüfungsamts Baden-Württemberg zusammengefasst. Bitte berücksichtigen Sie die zu erfüllenden Voraussetzungen bei der Wahl Ihres Studienplans an der ausländischen Universität. In Zweifelsfällen wenden Sie sich bitte direkt an das Landesjustizprüfungsamt. Der Antrag zur Freiversuchsunschädlichkeit von Auslandssemestern kann auch vor dem Zulassungsverfahren zur Ersten juristischen Staatsprüfung und somit direkt nach Ihrer Rückkehr aus dem Ausland gestellt werden. Bitte verwenden Sie hierzu den Vordruck "Angaben zu den Ausnahmetatbeständen im Rahmen der Freiversuchsregelung" des Landesjustizprüfungsamtes; Bescheinigungen und Unterlagen müssen bei einer Vorab-Antragsstellung nur in Kopie vorgelegt werden.
Links rund um das Thema "Warum im Ausland studieren?"
www.zeit.de/campus/2010/04/service-ausland-interview
www.zeit.de/studium/uni-leben/2010-03/interview-auslandsstudium
