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Manuel Willms, Die materiell-rechtliche Urteilswirkung im Unionsrecht. Eine Untersuchung am Beispiel der Nichtigkeits- und Ungültigkeits­entscheidung

Entscheidungen des Gerichtshofs der Europäischen Union wirken sich nicht nur auf das jeweilige Prozessrechts­verhältnis aus, sondern haben eine über den Einzelfall hinausweisende Bedeutung. So verpflichtet Art. 266 Abs. 1 AEUV alle Stellen der Europäischen Union (EU) dazu, die sich aus einer Nichtigkeits- oder Ungültigkeits­entscheidung des Gerichtshofs „ergebenden Maßnahmen zu ergreifen“. Manuel Willms zeichnet in der von ihm vorgelegten Dissertation die materiell-rechtlichen Wirkungen der Entscheidungen des Gerichtshofs nach, entwirft ihre dogmatischen Grundlagen, grenzt sie von verwandten Figuren wie der materiellen Rechts­kraft ab und zeigt ihre Bedeutung und Funktion im Kompetenzgefüge der EU. Im Ergebnis wird deutlich, dass zur Wahrung legislativer und exekutiver Gestaltungs­räume eine starre Pflicht zur Entscheidungs­befolgung im unionalen Kompetenzgefüge trotz der scheinbar eindeutigen Vorschrift des Art. 266 Abs. 1 AEUV nicht immer anzuerkennen ist. Entgegen einer bisher in der Literatur verbreiteten Einschätzung zeigt die Dissertation, dass dem Einzelnen ausreichende Rechts­schutz­möglichkeiten zur Verfügung stehen, um die Bindung an die Gerichtsentscheidungen im Einzelfall auch durchzusetzen. Ein Verstoß gegen die Bindungs­wirkung kann den Tatbestand des unionsrechtlichen Haftungs­anspruchs nach Art. 340 Abs. 2 AEUV i.V.m. Art. 41 Abs. 3 GRCh erfüllen. In der Folge sind die Nachteile auszugleichen, die dem Einzelnen infolge der unzureichenden Entscheidungs­beachtung entstanden sind.

Termin des Rigorosums: 22.01.2020

Zweitgutachter: Prof. Dr. Eibe Riedel, LL.B. (London)

Veröffentlichung der Dissertation: Mohr Siebeck, Tübingen 2020, 377 Seiten